Gericht stoppt Probebohrungen in Schutzgebiet – Naturschutz hat Vorrang

14. Februar 2025 | BUND, Flüsse & Gewässer, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Naturschutz, Wälder

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stärkt mit seiner Entscheidung vom 14.02.2025 den Schutz bedrohter Fledermausarten und stoppt die geplanten Probebohrungen im Natura 2000-Gebiet im Südharz.

Grüner Gipskarst Grüner Gipskarst  (Bernd Ohlendorf)

Das Gericht erklärte die Genehmigung der Bohrungen für voraussichtlich rechtswidrig und hob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) auf, welches die Genehmigung als naturschutzfachlich rechtmäßig angesehen hatte.

Das betroffene Gebiet steht unter besonderem Schutz, da es ein wichtiges Winterquartier für mehrere streng geschützte Fledermausarten wie die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr darstellt. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass der Landkreis Mansfeld-Südharz in seinem Zulassungsbescheid den Schutzzweck des Gebietes nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Fehlende Verträglichkeitsprüfung und Alternativen ignoriert

Die Richter stellten fest, dass die naturschutzrechtlich vorgeschriebene FFH-Verträglichkeitsprüfung erhebliche Mängel aufweist. Insbesondere fehlte eine ausreichende Erfassung der betroffenen Fledermausarten und eine Analyse der Auswirkungen auf unterirdische Höhlensysteme. Zudem seien mögliche Alternativen nicht geprüft worden – so hätten die Bohrungen außerhalb der Winterruhezeit stattfinden können, um Störungen zu vermeiden. Dabei hat sich das Gericht der fachlichen Bewertung der Fledermauskompetenzstelle  Sachsen-Anhalt als auch des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt angeschlossen. Auf diese Stellungnahmen hatte der BUND Landesverband Sachsen-Anhalt im Verfahren immer wieder hingewiesen.

Kein überwiegendes öffentliches Interesse

Auch das vom Landkreis Mansfeld-Südharz angeführte öffentliche Interesse an der Erkundung von Gipsvorkommen konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Oberverwaltungsgericht betonte, es sei unklar, ob ein späterer Gipsabbau in dem Schutzgebiet überhaupt genehmigt werden könne. Die wirtschaftlichen Interessen der Firma Knauf stünden jedenfalls nicht über dem Schutz der gefährdeten Arten.

Christian Kunz, BUND-Landesgeschäftsführer betont: "Im Ergebnis sieht der BUND Sachsen-Anhalt eine vollumfassende Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Dabei ist für uns zentral, dass das Gericht insbesondere einen späteren Gipsabbau als voraussichtlich nicht genehmigungsfähig ansieht. Eine weitere Erkundung des Gipskarstgebiets zu wirtschaftlichen Zwecken ist daher nicht nur ein rechtswidriger, sondern auch ein unnötiger Eingriff in ein höchst sensibles Schutzgebiet mit zahlreichen wertvollen Lebensräumen für Tier und Pflanzenarten."

 

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Kontakt:
BUND-Landesgeschäftsführer Christian Kunz, 0171 106 9256

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