Baumschutz - was tun, wenn gefällt werden soll?

Immer wieder stehen Bürger*innen vor der Frage: Was kann ich tun, wenn Bäume gefällt werden (sollen)?
Entweder steht die Fällung kurz bevor, die Fällarbeiten sind bereits „in Gange“ oder Sie haben erfahren, dass bestimmte Bäume (oder Baumgruppen) gefällt werden sollen.

Leider können wir uns nicht um jeden Einzelfall kümmern, denn es sind einfach zu viele solcher Fälle geworden. Darum haben wir Ihnen hier die wichtigsten Fakten zusammengestellt, wie Sie selbst aktiv werden können.
Aus unserer Sicht sollte aber grundsätzlich die zuständige Behörde mit einer Prüfung beauftragt werden. 

Was kann ich bei einer drohenden Fällung tun?

Zuerst müssen folgende Fragen beantwortet sein:

  • Wer hat den Auftrag zur Baumfällung erteilt?

  • Was ist der Grund für die Fällung? Ist der Grund der Fällung nachvollziehbar?

  • Gibt es eine Fällgenehmigung?

  • Gibt es ein Sachverständigengutachten?

  • Fällt der Baum unter die Baumschutzverordnung?

  • Wo steht der Baum, der gefällt werden soll? Wer ist zuständig? 

Aktiv werden:

  • Bei der zuständigen Behörde anrufen und um Auskunft ersuchen

  • Gibt es Zweifel an der Entscheidung des Amtes oder neue Informationen? Sofort schriftlich an die Behörde mitteilen – siehe Rechtliches

     

Bei Fällungen:

  • Lassen Sie sich die Fällgenehmigung zeigen.

  • Sollte keine vorhanden sein, rufen Sie sofort die Polizei (110) und parallel dazu das Umweltamt an.

  • Die Polizei ist zum Handeln befugt, wenn die sachlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig einschreiten kann. Allerdings liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Polizist*innen, ob sie einschreiten.

  • Schon mancher Baum konnte auf diese Weise gerettet werden. Die illegale Beseitigung eines Baumes zieht empfindliche Geldstrafen inkl. der Zahlung der Folgenbeseitigung und entsprechender Nachpflanzungen nach sich.

 Bei langfristigeren Aktionen und geplanten Baumaßnahmen:

  • Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrer Kommune.

  • Organisieren Sie Protest in der Nachbarschaft in Form von z.B. Informationsveranstaltungen und Unterschriftenlisten.

  • Informieren Sie die Presse.

 

Seien Sie sich im Klaren: Leider kann nicht jeder Baum gerettet werden.

 

Wenn der Grund für die Baumfällung nachzuvollziehen und die Fällung unumgänglich ist, können Sie sich trotzdem für den Baumschutz einsetzen: Fordern Sie, dass Ersatz gepflanzt wird oder der Baumstumpf als stehendes Totholz erhalten wird.

Rechtliches:

Grundsätzlich sind alle Bäume durch die Baumschutzverordnung geschützt. So ist es verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie zu beeinträchtigen. Doch es sind zumeist viele Ausnahmen geregelt.

Darüber hinaus gilt: Für Bäume auf Privatgrundstücken wird eine Genehmigung zum Fällen benötigt. Bäume auf öffentlichem Grund können auch ohne Genehmigung gefällt werden. Wichtig hierbei ist die Einschätzung der Schadensklasse durch Baumgutachter. Maßgeblich ist die Genehmigungspraxis der Verwaltung.
Bei Straßenbäumen und Bäumen in Grünanlagen sollten Grund der Fällung und Ersatzpflanzung in den Baumfälllisten der zuständigen Behörde angegeben sein. Die Behörde kann die Fällgenehmigung unter Auflagen erteilen. Sie kann anordnen, dass ein Baum nachgepflanzt werden soll. Eine Ersatzpflanzung sollte immer stattfinden. Doch auch dies ist nicht die Regel. 

Die häufigsten Gründe für Fällgenehmigungen:

 

- Verkehrssicherheit: der Baum ist geschädigt und droht umzustürzen, Äste drohen abzubrechen

- Bauvorhaben: der Baum steht dort, wo gebaut werden soll und darf

- Verschattung: der Baum steht zu dicht am Gebäude und „verfinstert“ Wohnräume

- Gartengestaltung: der Baumbestand soll ausgelichtet werden 

Folgende Situationen stellen zwar eine Ausnahme dar, rechtfertigen aber nicht die Säge:

Abstrakte Gefahren gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Es müssen ganz konkrete Anhaltspunkte gegeben sein.

- Das Herabfallen von Laub, Nadeln, Samen oder Zapfen als natürliche jahreszeitliche Lebensäußerung von Bäumen stellt eine typische Beeinträchtigung dar, auf welche sich Fußgänger, Radfahrer oder KFZ-Fahrer einstellen müssen.  Sie können nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer Fällgenehmigung begründen (VG Gelsenkirchen, Urteil 1.2.2013 6 K4399/11).

- Baumallergien: Von Bäumen ausgelöste  Allergien unterfallen ebenso dem allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen in der Regel keine Fällung (VG München Urteil vom 7.5.2012, 8K11.95774)

- Giftige Bäume werden nur im Einzelfall entfernt (VG Aachen, NVwZ-RR 2008, 458)

- Verschattung ist nur unzumutbar, wenn Wohnräume tagsüber nur mit künstlichem Licht benutzbar sind (Urteil VG München vom 19.11. 2012, 8K11.5128).

- Auch eine Einrichtung zur Energiegewinnung (Solardach) begründet keine Fällung (VG Regensburg NuR 2008, 739)

- Insektenbefall zählt genauso zum allgemeinen Lebensrisiko wie Absonderungen von Insekten auf Bäumen (vgl. Eichenprozessionsspinner). (OVG Saarland NuR 2009, 428)

- Bei kranken Bäumen ist zu prüfen, ob sich Gefahren durch zumutbare Pflegemaßnahmen beseitigen lassen. 

- Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden (BGH 6.3 AZ III ZR 35/13).

Um bei Baumfällungen einzuschreiten, sind die rechtlichen Möglichkeiten begrenzt: Meist kann gegen die Fällgenehmigung, die einem Dritten erteilt wurde, kein Widerspruch eingereicht werden. Widerspruch einlegen und klagen kann nur, wer geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Wir Naturschutzverbände können auch nur in wenigen Fällen vor Gericht ziehen, etwa bei Planfeststellungsbeschlüssen.

Statt Widerspruch einzulegen, kann man jedoch eine „Eingabe“ machen. Die Eingabe ist eine Bitte oder Beschwerde an die zuständige Behörde.

Das kann eine Fachaufsichtsbeschwerde sein, die sich an die übergeordnete Behörde wendet; die Gegenvorstellung wendet sich an die Ausgangsbehörde.
Die Eingabe muss geprüft und beantwortet werden.
Meist wird die Prüfung jedoch nicht dazu führen, dass eine erteilte Fällgenehmigung aufgehoben wird; die Verwaltung kann eine erteilte Genehmigung nicht ohne weiteres zurücknehmen. Hilfreicher ist es, wenn die Behörde den nötigen Handlungsspielraum besitzt und z.B. neue Informationen eine neue Entscheidung herbeiführen können. Das kann z.B. ein Gegengutachten sein.

Auch wenn der erhoffte Erfolg ausbleibt: Eine Eingabe hat immer Folgen. Sie sorgen dafür, dass die Behörde sich erneut mit der Angelegenheit befasst. Bürger*innen müssen ihren Unmut nicht stillschweigend hinnehmen.  

Weitere Fragen:

Melanie Strube

Naturschutzreferentin
E-Mail schreiben Tel.: 0391 - 56 30 78 10

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