Es wird rechtlich eng für die Schweineanlage Gerbisbach - BUND fordert Untersagung des Weiterbetriebs

12. September 2025 | BUND, Gesellschaft, Kreisgruppen, Massentierhaltung

Das oberste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, hat bestätigt, dass die Genehmigung der Schweineanlage Gerbisbach rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) fordert daher die Genehmigungsbehörde auf, den Weiterbetrieb der Anlage zu unterbinden.

Im Jahr 2009 hatte das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt in der Nähe von Gerbisbach eine Schweinezucht- und Mastanlage mit rund 27.000 Tierplätzen genehmigt, die im Jahr 2015 in Betrieb gegangen ist. Der BUND Sachsen-Anhalt hatte gegen diese Genehmigung geklagt. In einem Gerichtsverfahren über drei Instanzen musste zunächst die Zulässigkeit der Klage des BUND geklärt werden. Danach entschieden sowohl das Verwaltungsgericht Halle als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Allerdings könnten die Fehler, so die Urteile der beiden Verwaltungsgerichte, in einem sogenannten ergänzenden Verfahren möglicherweise geheilt werden.
Die Betreiberin der Anlage ist gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegangen, der BUND hatte seinerseits eine sogenannte Anschlussrevision eingelegt. Die Vorhabenträgerin wollte erreichen, dass das Urteil des OVG aufgehoben wird und festgestellt wird, dass die Genehmigung rechtswidrig ist. Der BUND wollte erreichen, dass die Genehmigung endgültig aufgehoben wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Revision der Vorhabenträgerin als auch die Anschlussrevision des BUND zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass das Urteil des OVG abschließend ist.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass für eine Heilung der rechtswidrigen Genehmigung in einem ergänzenden Verfahren die aktuellen Erkenntnisse - insbesondere zur Wirkung von Stickstoffeinträgen in europäische Schutzgebiete - gelten.
Für den BUND ist dies ein großer Erfolg, denn die Rechtsprechung hat seit der Erteilung der Genehmigung die Anforderungen an solche Konstellationen erheblich
verschärft. Nach Auffassung des BUND ist es technisch nahezu ausgeschlossen, dass die Anlage dies Anforderungen einhalten kann. Ausnahmen oder Befreiungen vom europäischen Naturschutzrecht gibt es für privat betriebene Anlagen grundsätzlich nicht. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt muss darüber entscheiden, ob die Genehmigung in dem - bereits laufenden - ergänzenden Verfahren geheilt werden kann. Dazu wird das Landesverwaltungsamt die - noch nicht vorliegenden - Gründe der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auswerten müssen.

Der Landesvorsitzende des BUND Sachsen-Anhalt, Ralf Meyer, fordert die Behörde auf, den weiteren Anlagenbetrieb zu untersagen:
„Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle, also seit Februar 2019, steht fest, dass die Genehmigung rechtswidrig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gehalten. Es kann nicht sein, dass sehenden Auges eine Anlage weiterbetrieben wird, deren Rechtswidrigkeit verbindlich und abschließend festgestellt ist. Wenn die Behörde meint, dass die Anlage während des ergänzenden Verfahrens weiterbetrieben werden darf, muss sie sich die Frage nach ihrer Bindung an Recht und Gesetz gefallen lassen. Die Betreiberin der Anlage weiß seit Februar 2019, dass sie über keine rechtmäßige Genehmigung verfügt. Es gibt also weder Vertrauensschutz noch andere Erwägungen. Es ist jetzt die dringende Aufgabe der Behörde, das Vertrauen in den Rechtsstaat wieder herzustellen.“

Der BUND geht davon aus, dass die Genehmigung nicht in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann, und dass es angesichts der Urteile der Verwaltungsgerichte auch nicht zulässig wäre, dass das Landesverwaltungsamt die Genehmigung erteilt und dann sofort den Weiterbetrieb der Anlage zulässt.

Dazu Gabriele Wolf, Aktive in der BUND-Kreisgruppe Wittenberg und Sprecherin der Bürger-Initiative gegen die Schweinemast Gerbisbach:
„Der Vorhabenträgerin steht es frei, in einem ergänzenden Verfahren die Genehmigung retten zu wollen. Sollte es eine solche ergänzende Genehmigung geben, werden wir diese intensiv fachlich und juristisch prüfen. Die Behörde könnte es aber wirklich niemandem mehr erklären, dass dann während des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung dieser ja quasi neuen Genehmigung die Anlage weiter betrieben werden darf. Zehn Jahre rechtswidriger Anlagenbetrieb sind genug.“

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